AGB Offline Markt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RETAX Baustoffe GmbH

§ 1 – Allgemeiner Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Käufer.
4. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
§ 2 – Angebot, Angebotsunterlagen und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes. Eingehende Bestellungen werden für uns erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftliche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
3. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung
und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten
Vereinbarung.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) sind an den Verkäufer zu
Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport- und Umverpackung
werden nicht zurückgenommen.
6. Es gelten unsere zusätzlichen Lieferbedingungen als vereinbart.
§ 3 – Rücktritt
1. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
 wenn der Käufer falsche Angaben über seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat,
 aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht
vertragsgemäß möglich ist oder
 der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu
überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
2. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der
Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene
Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag
zurücktritt.
§ 4 – Zahlungsbedingungen
1.Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne
Abzug zahlbar. Die Gewährung von Zahlungszielen und
Skontovergütungen bedürfen stets einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
2.Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von einer Kalenderwoche nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung
hierüber unterrichten.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb
von zwei Kalenderwochen (gerechnet ab dem Datum der Lieferung)
zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung
entsprechender Zinsen verpflichtet.
4. Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. Euro 5,00, deren
Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern
diese verzugsbegründend ist
5. Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der
Verzugszinsen zu verzinsen.
6.Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers (z. B. Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest) ist der Verkäufer berechtigt, alle offen
stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen
und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel,
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen
Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
7.Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß,
so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder
weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen
Nichterfüllung geltend machen.
8.Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben
Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend
gemacht wird. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auf den
einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer
Rechnung.
§ 5 – Lieferung
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden
wir Lieferung „ frei Lager Kunde, nicht abgeladen“. Zum
Gefahrenübergang siehe § 7.
2. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm
beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer
berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener
Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragtem durchgeführt,
so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht
statt.
3. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten
und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren
werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
4. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie
unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 70 % des
Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§ 6 – Lieferzeit
1. Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstlieferung, es sei denn, dass wir verbindlich Lieferfristen zusagen.
Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus, siehe zusätzliche
Lieferbedingungen.
2. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 entsprechend
3. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 gilt nicht, sofern ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn
der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen
kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung
nicht vorsätzlich begangen haben.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
§ 7 – Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung “ab Lager” vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung.
§ 8 – Mängelgewährleistung
1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei
den gesetzlichen Regelungen.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es
wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers sind.
3. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht
werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der
verarbeiteten Ware schriftlich anzuzeigen.
4. Die Gewährleistungsfrist entsprechen den Hersteller Angaben, es sei
denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und
dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der
5jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
5. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser
offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich beim Verkäufer
gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um einen
gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RETAX Baustoffe GmbH
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine
arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, Körper oder der Gesundheit.
6. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht
bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer
oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde
oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

 

§ 9 – Haftungsbegrenzung
1. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff
BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..
3. Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des
Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird
ausgeschlossen, Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens
übernommen.
4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit (aus welchem Rechtsgrund
auch immer) ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick
auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen,
wenn diese schriftlich erfolgte.
6. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung
nicht vorsätzlich begangen haben.
7. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die
Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem
Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige
der den Schaden verusachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
8. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle
des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer
Beschaffungsgarantie.
9. Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir lediglich Baustoffhandel
betreiben, also weder Hersteller von Ware sind, noch
Beratungsleistungen als wesentliche Vertragspflichten übernehmen.
Soweit wir den Kunden beraten, betrifft unsere Beratungsleistung allein
die Qualität und Beschaffenheit der Ware, ihre grundsätzliche
Verwendbarkeit und die allgemeinen Einsatzmöglichkeiten, nicht jedoch
die konkrete Verwendbarkeit für den geplanten Zweck im Rahmen eines
Bauvorhabens. Eine Mengenermittlung durch uns erfolgt ausschließlich
gefälligkeitshalber und unverbindlich, wird also weder als wesentliche
Vertragspflicht noch als vertragliche Nebenpflicht geschuldet, noch von
uns in Rechnung gestellt. Wir übernehmen keine Haftung für unsere
Mengenermittlung, sondern weisen den Kunden hiermit ausdrücklich
darauf hin, dass die erforderlichen Mengen ggf. von einem Bauingenieur
oder Architekt ermittelt werden müssen. Unsere Haftung für fehlerhafte
Mengenermittlung wird deshalb hiermit ausgeschlossen. Wir sind nicht
zur Rücknahme überschüssiger Mengen verpflichtet.
10. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für solche
Schadenersatzansprüche gegen uns, die sich daraus ergeben, dass
unsere Fahrzeuge oder Fahrzeuge der von uns beauftragten
Transportunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden die
Baustelle befahren und dabei Schäden verursachen. War vor Befahren
der Baustelle absehbar, dass Schäden auftreten können, so gilt dies
allerdings nur, wenn unser Kunde den Fahrer des Fahrzeuges zuvor
schriftlich zum Befahren angewiesen hat.
§ 10 – Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen,
sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den
Betrieb des Käufers zu betreten. Der Verkäufer genehmigt dies hiermit.
Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den
Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich
zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen sowie sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der
Veräußer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder
Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die
Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so bestehende
Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz 4 ist der Käufer
auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu
mischen oder zu verarbeiten.
8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer
Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung
an.
9. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundsücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab.
Wir nehmen die Abtretung an
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 %
(20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und
Umsatzsteuer, augenblicklich 19 % , in jeweils gesetzlicher Höhe)
übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen
niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die
Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware
die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des
Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen
Bewertungsabschlages, von maximal 35 % der zu sichernden Forderung
(20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und
Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19 %) wegen
möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 11 – Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 12 – Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
1. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Hanau. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn unser
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Änderungen und Ergänzungen unserer
Vertragsbedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Schriftformklausel. Auch eine lang andauernde abweichende Übung hat
keine Änderung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen zur
Folge